Mit dem neuen Schwarzgeld-Bekämpfungsgesetz in Tschechien wird das Vermögen mit den in der Steuererklärung ausgewiesenen Einkünften verglichen.

Für die Umsatzsteuerzahler bedeutet das neue Verpflichtungen ab 01.01.2016. Sie müssen ausgewählte Daten aus den Steuerunterlagen in der VAT-Steueranweisung darlegen und elektronisch an das Finanzamt übertragen.

Um welche Daten handelt es sich dabei?

Die Steuerzahler müssen keine neuen Daten ermitteln, sondern diese nur zusätzlich an einer anderen Stelle angeben. Bisher wurden die Daten nur für die „recapitulative VAT return“ benötigt. Jetzt müssen diese Informationen zusätzlich separat im „VAT control statement“ aufgeführt werden.

Die Daten werden von der tschechischen Finanzverwaltung in Echtzeit ausgewertet um den Umsatzsteuerbetrug frühzeitig auszudecken.

Was ist zu beachten?

Zu beachten ist hier, dass das „VAT control statement“ nur elektronisch und in der festgelegten Format und Struktur ausgefüllt werden kann.

Die ersten „VAT control statements“ sind bereits für den Januar 2016 einzureichen, spätestens aber bis zum 25. Februar.

Anpassungen in SAP

Im Zuge des Schwarzgeld-Vermeidungsgesetzes hat Tschechien also seit 01.01.2016 eine neue Vorgabe.

Um die neuen Angaben in SAP zu erfüllen sind Anpassungen erforderlich. Hinweis 2193486 – FAQ /regular update/ for Legal Change CZ VAT Ledger Statement for 2016 liefert Ihnen hierzu weitere Informationen.

Schwarzgeld-Bekämpfungsgesetz: Gesetzesgrundlage

Die Artikel 101c – 101i of Act no.: 235/2004 Coll. liefern die Grundlage für die neuen Anforderungen. Die wichtigsten Punkte auf einen Blick:

Differenz zwischen den erklärten Einkünften und Privatausgaben überschreitet 7 Mio. CZK

Mit dem neuen Schwarzgeld-Bekämpfungsgesetz wird das Vermögen mit den in der Steuererklärung ausgewiesenen Einkünften verglichen. Liegt die Differenz zwischen den erklärten Einkünften und Privatausgaben bzw. der Finanzierung des Privat- oder Betriebsvermögens über 7 Mio. CZK, wird der Steuerpflichtige zum Nachweis seiner Einkünfte aufgefordert.

Darüber hinaus kann auch eine detaillierte Vermögenserklärung erforderlich. In öffentlichen Registern nicht eingetragenes Vermögen von mehr als 10 Mio. CZK wird hier deklariert.

Bei einer Unterschreitung dieser Grenze reicht die Abgabe einer Bescheinigung zur Bestätigung, dass das Vermögen diese Grenze nicht übersteigt. Wird die Abgabe der Vermögenserklärung verweigert oder aber unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht, drohen Strafverfolgung, Geldbußen oder das Tätigkeitsverbot.

Nachträgliche Steuerfestsetzung bei fehlenden Nachweisen

Wird nicht nachgewiesen, dass die Privat- oder Betriebsausgaben die Einkünfte unterschreiten und die Einkünfte versteuert wurden, setzt das Finanzamt die Steuer nachträglich fest bzw. schätzt diese.

Neben der Steuernachzahlung können aber auch Säumniszuschläge erhoben werden. Je nach Mitwirkung des Steuerpflichtigen können dies 50-100% der festgesetzten Steuer betragen.

Meldepflicht für einkommensteuerfreie Einkünfte von mehr als 5 Mio. CZK

Das neue Gesetz knüpft an die seit 01.01.2015 gültige Meldepflicht für einkommensteuerfreie Einkünfte von mehr als 5 Mio. CZK an. Die Meldepflicht soll das Argument des Steuerpflichtigen eliminieren, dass das Vermögen aus einkommensteuerfreien Einkünften (z.B. durch Schenkungen) finanziert worden ist.