AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SERKEM GmbH

1. Geltung

Alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Bestellers, die zu diesen Geschäftsbedingungen in Widerspruch stehen, sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn sie einer Bestellung zugrunde gelegt worden sind und der Verkäufer ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat.

 

2. Bestellungen

Der Verkäufer nimmt Bestellungen durch schriftliche Bestätigung oder durch Ausführung an. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen, gleich welcher Art, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Der Besteller, der eine angemessene Frist für die Annahme seiner Bestellung setzen kann, hält sich bis zum Ablauf dieser Frist an seine Bestellung gebunden, auch wenn diese mündlich erfolgt ist.

 

3. Angebot und Abschluss

Angebote sind stets freibleibend, sofern sie bei der Abgabe des Angebots nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden, wenn sie nicht direkt durch die Geschäftsführung geschlossen sind, erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung.

Eigentums- und Urheberrechte der SERKEM GmbH an Kostenvoranschlägen, Leistungs- und Angebotsbeschreibungen, Vorschläge, Testprogramme sowie zugehörige Unterlagen werden nicht auf den Kunden übertragen. Sie bleiben geistiges Eigentum der SERKEM GmbH. Sie dürfen Dritten ohne der Zustimmung der SERKEM GmbH nicht zugänglich gemacht werden und sind dem Verkäufer zurückzugeben.

 

4. Lieferung und Liefergegenstand

Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht spätestens mit Ablieferung des Versandgutes an den Spediteur, Frachtlieferer oder ein anderes Versandunternehmen auf den Besteller über. Bei Lieferung ab Lager auch durch eigene Fahrzeuge des Verkäufers, geht die Gefahr des Unterganges oder Verschlechterung der Ware mit Abschluss der Verladung auf das Transportfahrzeug auf den Besteller über. Frankolieferungen oder Frachtvergütungen ändern daran nichts. Diese berühren nur die Preisgestaltung.

Bei einer Programmentwicklung durch die SERKEM GmbH entsprechen diese den Beschreibungen in der Dokumentation; eine darüber hinausgehende Funktionalität schuldet die SERKEM GmbH nicht. Darstellungen in der Dokumentation, in Testprogrammen, in Produkt- und Projektbeschreibungen usw. sind keine Eigenschaftszusicherungen. Eigenschaftszusicherungen bedürfen einer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung der SERKEM GmbH.

Teillieferungen

Teillieferungen sind zulässig, wenn der Besteller nicht ausnahmsweise nachweist, dass die Teillieferung für Ihn wirtschaftlich kein Interesse hat. Teillieferungen werden je für sich berechnet und einzeln zur Zahlung fällig. Anzahlungen werden auf die einzelnen Lieferungen des Gesamtgeschäftes anteilig verrechnet.

 

6. Preise und Zahlung

Sofern keine festen Preise vereinbart sind, erfolgen die Leistungen und Lieferungen nach den jeweils gültigen Tagespreisen des Verkäufers. Die Preise verstehen sich ohne Verpackung und Versandkosten. Zu den Preisen kommt die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzu. Der Verkäufer ist berechtigt Vorkasse in Form von Schecks zu verlangen.

Der Verkäufer ist auch berechtigt Versand per Nachnahme vorzunehmen und Zahlung bei Lieferung/ Leistungserbringung zu verlangen. Nimmt der Verkäufer dieses Recht nicht wahr, so hat der Zahlungseingang binnen 8 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern vertraglich nicht anders vereinbart. Bei Dienst- und Werkverträgen ist der Verkäufer berechtigt angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Ein längeres Zahlungsziel und/oder Skonto wird nur nach schriftlicher Vereinbarung gewährt. Auch wenn Skonti vereinbart sind, so werden sie nur dann gewährt, wenn der Kunde sich bei Zahlung nicht mit der Bezahlung früherer Leistungen im Rückstand befindet.

Gutschriften erfolgen vorbehaltlich des Einganges abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann. Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingekommener Schecks sofort fällig wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen.

Bei verspäteter Zahlung oder Stundung kann der Verkäufer Zinsen mit 3%-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß §1 Abs.1 Diskontsatzüberleitungsgesetz berechnen, ebenso im Verzugsfall, bei dem der Verkäufer statt dessen jedoch auch den tatsächlichen Zinsschaden und sonstigen Verzugsschaden berechnen kann. Ab dem 1.Januar 2002 tritt an die Stelle des Basiszinssatzes ein etwaig gesetzlich bestimmter Nachfolgezinssatz oder – falls ein solcher nicht bestimmt werden sollte – dasjenige Steuerungsmittel der Europäischen Zentralbank, das nach seiner Aufgabe, Änderungshäufigkeit und Wirkungsweise als Bezugsgröße dem Basiszinssatz am ehesten entspricht.

 

7. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht

Alle Lieferungen erfolgen nur unter verlängertem Eigentums- und Kontokorrentvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller auch künftigen Forderungen, die der Verkäufer aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller erwirbt, Eigentum des Verkäufers, gleichgültig wo die Waren gelagert werden. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer einzelne oder sämtliche Forderungen gegen den Besteller in eine laufende Rechnung aufgenommen hat und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Wird die gelieferte Ware durch den Besteller zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer. Ein Eigentumserwerb des Bestellers nach Paragraph 950 BGB ist ausgeschlossen. Daraus entstehende Verbindlichkeiten treffen jedoch nur den Besteller oder Verarbeiter. Bei Verarbeitung mit anderen nicht dem Verkäufer gehörende Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes, der von ihm gelieferten Waren und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung.

Der Wert der vom Verkäufer gelieferten Ware bestimmt sich dabei nach dem jeweiligen Rechnungsendbetrag, der jeweiligen Lieferung zugrunde liegenden Rechnung des Verkäufers. Die dann durch die Verarbeitung des Bestellers geschaffene neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Bedingungen. Der Besteller tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt an den Verkäufer ab.

Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in Höhe des Betrages an den Verkäufer ab, der dem vollen Rechnungswert der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware, die im Miteigentum des Verkäufers steht, weiter verkauft, so tritt der Besteller schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in Höhe des Betrages an den Verkäufer ab, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung an den Verkäufer übergeht. Zu anderen Verfügungen der Vorbehaltsware – einschließlich ihrer Verwendung mit Sicherungsübereignung – und zu anderen Verfügungen über die Forderung, die der Besteller gemäß den vorstehenden Bedingungen an den Verkäufer abgetreten oder abzutreten hat – einschließlich ihrer Abtretung, Sicherungsabtretung und Verpfändung – ist der Besteller nicht berechtigt.

Der Verkäufer ermächtigt den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf. Von seiner eigenen Einziehungsbefugnis wird der Verkäufer keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Besteller dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.

Der Verkäufer wird hiermit ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Bestellers anzuzeigen. Bei Pfändung oder sonstigen Gefährdungen der Rechte des Verkäufers muss der Besteller denjenigen, der die gefährdete Maßnahme trifft oder treffen will, auf die Rechte des Lieferanten hinweisen; unabhängig davon muss er dem Verkäufer die Gefährdung sofort telefonisch oder fernschriftlich mitteilen. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherungen seine Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Bestellers in soweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.

Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über. Zugleich erwirbt der Besteller die Forderung, die er zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an diesen abgetreten hat.

Alle Rechte an der von der SERKEM GmbH erstellten Software, insbesondere das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung einschließlich Gewährleistung, Betreuung und Pflege überlassenen Programmen, Unterlagen und Informationen stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich der SERKEM GmbH zu, auch soweit diese Gegenstände durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind. Gesetzlich und vertraglich untersagt sind insbesondere jedes nicht ausdrücklich erlaubte Kopieren der Software, jedes nicht ausdrücklich erlaubte Weitergeben der Software und das Entwickeln ähnlicher Software unter Benutzung der SERKEM Software als Vorlage.

 

8. Haftung

Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus unerlaubter Handlung und aus allen sonstigen Anspruchsgrundlagen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt dem Verkäufer oder dem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die vorstehenden Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach dem Empfang der Ware oder der Leistung durch den Besteller. Die Haftung des Verkäufers ist auf die Hälfte des jeweiligen Rechnungswertes, maximal auf EUR 25.000,- beschränkt.

Der Auftraggeber darf nach §69 c Nr.2 UrhG die Programme umarbeiten und die Änderungen und Erweiterungen der Software durchführen, die in der Preis- und Konditionenliste als erlaubt dargestellt sind. Die SERKEM GmbH weist daraufhin, dass schon geringfügige Änderungen zu erheblichen, nicht voraussehbaren Störungen im Ablauf des betreffenden Programms und anderen Programmen führen können. Der Auftraggeber wird deshalb nachdrücklich vor eigenmächtigen Veränderungen der Programme gewarnt; er trägt das Risiko alleine.

 

9. Gewährleistung

Der Besteller hat die Ware oder Leistung unverzüglich nach Eintreffen oder Erbringung auf Korrektheit, Menge und Beschaffenheit zu prüfen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Werden Produkte oder Leistungen unter Gewährleistungsanspruch zur Nachbesserung gegeben, bei denen die Beanstandung zu Unrecht erfolgt ist, so ist der Verkäufer berechtigt, den Aufwand für die Prüfung nebst aller Spesen dem Besteller zu berechnen. Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur Nachbesserung verlangen.

Der Verkäufer kann hierzu auch eine Ersatzsache liefern. Zur Nachbesserung hat der Besteller angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen. Alle weiteren Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder besonderer Zusicherung des Verkäufers beruhen.

 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Passau. Die Geltendmachung der Ansprüche des Verkäufers an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach geltendem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

11. Auskünfte

Der Besteller ermächtigt den Verkäufer zur Einholung von Handels- und Bankauskünften über sein Unternehmen wie auch über beteiligte Personen.

 

12. Allgemeines

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.