Die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten, neuen Vorschriften für Intrastat-Meldungen sind ab dem 01.01.2022 obligatorisch. Dabei werden die beiden aktuell geltenden Grundverordnungen über die Außenhandelsstatistik von der Verordnung EU 2019/2152 über Unternehemensstatistiken ersetzt und die neue Durchführungsverordnung EU 2020/1197 tritt in Kraft.
Welche Änderungen genau umgesetzt werden und worauf Sie achten müssen, haben wir kurz und übersichtlich für Sie zusammengestellt.
Was ändert sich?
Verpflichtende Angabe der UST-ID des Handelspartners
Bisher war die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der Intrastatmeldung optional. Ab 2022 muss diese allerdings verpflichtend angegeben werden. Dabei muss die ID des Unternehmens angegeben werden, welches den Kauf der Ware umsatzsteuerlich erklärt. Sollte diese nicht bekannt sein, wurden vorab spezielle Nummern definiert, die hier alternativ angegeben werden müssen.
Verpflichtende Angabe des Ursprungslandes
Zusätzlich zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss zukünftig auch das Ursprungsland des Warenversands gemeldet werden. Zuvor war dies nur bei Wareneingängen verpflichtend und bei einem Versand lediglich auch freiwilliger Basis. Nun muss also angegeben werden, welchen nicht-präferentiellen Ursprung das entsprechende Material hat. Relevant ist dabei entweder der Ursprung der Herstellung oder der Ursprung der letzten ausreichenden Be- oder Verarbeitung. Anzugeben ist hierbei die zweistellige ISO-Alpha-Codierung.
Änderungen bei den Geschäftsarten
Grundsätzlich müssen viele verschiedene Geschäftsarten, die eine Warenbewegung aus Sicht der umsatzsteuerrechtlichen Regelungen zur Folge haben, mit der Intrahandelsstatistik gemeldet werden. Auch bei diesen Geschäftsarten wurden entsprechende Änderungen beschlossen. Diese Änderungen wirken sich nicht nur auf die Instrastat-Meldungen an sich auch, sondern haben ebenfalls Auswirkungen auf die Zollanmeldung.
So ändert sich beispielsweise in folgenden Bereichen der Code und in manchen Fällen auch das Einsatzgebiet der Geschäftsarten:
- 11: Handel mit Unternehmen; konnte zuvor auch bei Privatkunden verwendet werden
- 12: Handel mit Privatkunden (inkl. Versandhandel); war bisher in „11“ integriert
- 31: Lieferung an Logistiklager; bisher Code 12
- 32: Probesendungen & Konsi-/Kommissionslager; bisher ebenfalls unter „12“
- 33: Finanzierungsleasing; bisher Code 14
- 34: Eigentumswechsel ohne Entgelt; bisher Codes 13 und 31 – 34
- 68: Zolllagerverkehre; bisher Code 92
- 71: Quasi-Import; zuvor Code 99
- 72: Quasi-Export; zuvor beispielsweise Code 11
- 9x: Hier wurden Codes für Miete und Sonstiges integriert
Zusätzlich wurde die genaue Definition der folgenden Bereiche geändert:
- 11 und 12: Kaufgeschäfte
- 21, 22 und 23: Rücksendungen und Ersatzlieferungen
- 31 bis 34: Lagerverkehr, Finanzierungsleasing, Geschäfte ohne finanzielle Gegenleistungen
- 41 bis 52: Lohnveredelung
- 67, 68 und 69: Spezieller Warenverkehr im Extrahandel
- 71 und 72: Quasi-Import und Quasi-Exporte
- 81, 91 und 99: Geschäfte mit Generalvertrag, vorübergehende Warenverkehre und sonstige Geschäfte
Wegfall von zusammenfassenden Statistikmeldungen
Ab 2022 müssen für jeden unterschiedlichen Empfänger und jedem unterschiedlichen Ursprungsland der Waren eigene Meldungen erstellt werden. Zusammengefasste Meldungen können nur noch erstellt werden, wenn folgende Gesichtspunkte übereinstimmen:
Geschäftsart
Länderangaben (Bundesland, Bestimmungs-/Versendungsland, Ursprungsland)
Verkehrszweig
Warennummer und USt-ID des Warenempfängers bei einer Versendung
Für alle weiteren Informationen besuchen Sie gerne auch die Homepage des Statistischen Bundesamts.
Sollten Sie Unterstützung bei der Umsetzung der Änderungen bzw. der Vorbereitung Ihres SAP-Systems benötigen, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. Wir helfen Ihnen gerne weiter!
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