Mit dem in 2017 verabschiedeten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurde ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss auf die Entgeltumwandlung eingeführt. Welche Pflichten kommen auf die Arbeitgeber durch die neue Regelung zu? Welche Fristen sind einzuhalten? Wir haben das Wichtigste für Sie zusammengefasst.

Gesetzliche Grundlage

Mit der neuen Regelung wurde der obligatorische Arbeitgeberzuschuss (AG-Zuschuss) auf die Entgeltumwandlung eingeführt. Der Arbeitgeber ist nun verpflichtet, 15% des Umwandlungsbeitrags an den Versicherer zu zahlen.

§ 1a, Absatz 1 des BRSG

„Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“

 

Für neu geschlossene Verträge gilt diese Regel ab 01.01.2019 und für bereits bestehende Verträge ab 01.01.2022.

Eine Tariföffnungsklausel (die Änderung des Siebten Abschnitts §19) ermöglicht außerdem, den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss im Rahmen tariflicher Regelungen umzusetzen. Das bedeutet, dass die durch die Regelung entstehenden Neuerungen in tarifgebundenen Unternehmen zuerst nur für die außertariflichen Beschäftigten gelten.

§ 19 Allgemeine Tariföffnungsklausel

„(1) Von den §§ 1a, 2, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3, mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3, von den §§ 4, 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 kann in Tarifverträgen abgewichen werden.

(2) Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbart ist.“

 

 

Verwendung des AG-Zuschusses

Für den Arbeitgeberzuschuss bestehen drei verschiedene Verwendungsarten:

  • Als zusätzlicher Beitrag im gleichen Vertrag
    Der AG-Zuschuss wird je Vertrag berechnet und zusätzlich zu der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers in den gleichen Vertrag einbezahlt.
  • Als zusätzlicher Beitrag in einem neuen Vertrag
    In diesem Fall wird der AG-Zuschuss in den neuen Vertrag übernommen.
  • AG-Zuschuss mindert Entgeltumwandlung (konstanter Beitrag)
    Wird nach der Berechnung des AG-Zuschusses der Arbeitnehmer-Anteil reduziert, wird weiterhin ein konstanter Beitrag gezahlt.

 

Berechnung des AG-Zuschusses

Da Unternehmen an eine Vielzahl gesetzlicher, betrieblicher und tariflicher Anforderungen gebunden sind, werden verschiedene Modelle zur Berechnung des Arbeitgeberzuschusses benötigt. Mit dem Jahreswechsel 2018/2019 wurden folgende Berechnungsarten bereitgestellt:

  • Fester Prozentsatz
  • Fester Prozentsatz Stufe
  • Gesparter SV-Beitrag (Spitzabrechnung)

Fester Prozentsatz

Der feste Prozentsatz wird auf die gesamte Entgeltumwandlung angewendet.

Falls der AG-Zuschuss die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers mindert und dadurch weiter ein konstanter Beitrag gezahlt wird, sieht die Formel zur Berechnung des AG-Zuschusses und der Entgeltumwandlung (EUW) wie folgt aus:

  • EUW = Beitrag * 100 / (100 + Prozentsatz AG-Zuschuss)
  • AG Zuschuss = Beitrag – EUW

Fester Prozentsatz Stufenmodell

Bei dem Stufenmodell ist der Prozentsatz des Zuschusses vom Entgelt des Arbeitnehmers und der Lage der Entgeltumwandlung zu den monatlichen Bemessungsgrenzen (Stufengrenze) der KV/RV abhängig. Pro Stufe können unterschiedliche Prozentsätze verwendet werden.

Die Standardimplementierung für die Stufen-Berechnungsart besteht aus drei Stufen:

  • Stufe 1 (größer RV-Beitragsbemessungsgrenze) mit 0% Zuschuss
  • Stufe 2 (Zwischen KV- und RV-Beitragsbemessungsgrenze) mit 10% Zuschuss
  • Stufe 3 (Unterhalb der KV-Beitragsbemessungsgrenze) mit 20% Zuschuss

 

Gesparter SV-Beitrag

Der Arbeitgeberzuschuss ergibt sich aus den SV-Beiträgen, die tatsächlich in dem Monat der Entgeltumwandlung gespart wurden. Bestimmt wird der Zuschuss über zusätzliche Fiktivläufe, z.B.:

 

Zu den eingesparten SV-Beiträgen gehören AG-Anteile zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, sowie AG-Zuschüsse zur freiwilligen KV/PV, privaten KV/PV und berufsständischen Versorgung.

Nicht zu berücksichtigende eingesparte Beiträge und Umlagen sind: Insolvenzgeldumlagen, Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.

 

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