Im August 2016 hat das Bundesumweltministerium den Referentenentwurf für das „Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen“ vorgelegt.
Zusätzlich zu den bisherigen Regelungen des ehemaligen BMUB-WertstoffG-Arbeitsentwurfs und der Verpackungsverordnung wurden neue Regelungen angefügt, die einen geregelten Umgang mit wertstoffhaltigen Verpackungsmaterialien gewährleisten sollen.
Außerdem wird durch dieses Gesetz erstmals eine zentrale Stelle für das Thema benannt und mit entsprechenden Aufgaben versorgt.
Kritik am Verpackungsgesetz
Als bekannt wurde, dass es einen Gesetzesentwurf geben wird, waren die Hoffnungen der Umweltverbände groß, einen weiteren Schritt in Richtung einer Kreislaufwirtschaft zur Abfallvermeidung zu gehen.
Dies wird allerdings laut Experten verpasst. Anstatt sich mit der gemeinschaftlichen Erfassung von wertstoffhaltigen Produkten und Verpackungen aus Metallen und Kunststoffen auseinander zu setzen, fokussiert sich der Gesetzesentwurf auf die Erfassung und Verwertung von Verpackungen.
In einem früheren Entwurf wurde beispielsweise eine verbindliche Recyclingquote von 72 % für Verpackungen angestrebt. Diese Quote beschreibt, zu welchem Prozentsatz Verpackungsmaterial aus wiederverwertbaren Stoffen zu bestehen hat. Einige Vertreter der Recyclingbranche haben diese zwar als ambitioniert aber durchaus machbar eingeschätzt.
Im aktuellen Entwurf wurde die Quote allerdings auf 63% reduziert. Zusätzlich dazu soll die Bemessungsgrundlage für die Quoten weiterhin Anliefermengen an Sortieranlagen bleiben, obwohl auslieferungsorientierte Quoten aussagekräftiger wären.
Somit stellt der neue Gesetzesentwurf nicht nur ein unbefriedigendes Ergebnis in Sachen Umweltschutz sondern auch einen Rückschritt zu der aktuellen Novelle der Verpackungsverordnung dar.
Forderungen der Umweltverbände
Ausweitung der haushaltsnahen Wertstoffsammlung von Verkaufsverpackungen auf stoffgleiche Nichtverpackungen aus Kunststoff und Metall.
Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie
Die Umweltverbände fordern die konsequente Förderung von Mehrwegverpackungen. So soll z. B. bei Mehrweggetränkeverpackungen eine verbindliche Zielquote gesetzt werden, bei deren Nichterreichung es zu Abgaben auf unökologische Einweggetränkeverpackungen kommt.
Einheitliche Mindestsammelmengen
In dem Wertstoffgesetz soll eine hohe, einheitliche und dynamische Mindestsammelmenge festgelegt werden, die sich an den erfolgreichsten 25 Prozent aller Erfassungsgebiete orientieren. Zusätzlich soll dabei die Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen der letzten drei Jahre berücksichtigt werden.
Ökonomische Anreizsysteme
Das Gesetz soll durch die Festschreibung von ökonomischen Anreizsystemen dafür sorgen, dass Verpackungen und Produkte recyclingfähig sind. Die Kriterien für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen müssen ebenfalls festgelegt werden.
Den höchst möglichen Beitrag zum Ressourcenschutz sollen selbstlernende und dynamische Recyclingquoten leisten. Die Betonung liegt hierbei auf „dynamisch“. Die Quoten sollen sich auch dem Fortschritt der Technik anpassen und sich eigenständig erhöhen. Entsprechende Forschungsergebnisse zur Umsetzung von dynamischen Quoten wurden den Behörden bereits vorgelegt.
Den höchst möglichen Beitrag zum Ressourcenschutz sollen selbstlernende und dynamische Recyclingquoten leisten. Die Betonung liegt hierbei auf „dynamisch“. Die Quoten sollen sich auch dem Fortschritt der Technik anpassen und sich eigenständig erhöhen. Entsprechende Forschungsergebnisse zur Umsetzung von dynamischen Quoten wurden den Behörden bereits vorgelegt.
Verbindliche Kennzeichnung
Im aktuellen Entwurf zum Verpackungsgesetz werden die Händler dazu verpflichtet die Kennzeichnungen für Einweg und Mehrweg an den Regalen vorzunehmen. Die Verbände fordern allerdings eine klare und rechtlich bindende Kennzeichnung am Produkt. Dies sei deutlich effizienter und wirksamer.
Änderungen bei der Verbrennung von Wertstoffen
Um die Entscheidung, ob man Verpackungsabfälle verbrennt oder stofflich verwertet zu erleichtern und in eine umweltschonende Richtung zu bewegen, wird eine gemeinsame Initiative von Bund, Ländern und Kommunen gefordert. Diese soll zum Ziel haben, die Überkapazitäten in der Müllverbrennung, z. B. durch stärkere steuerliche Belastung, zu verringern.
Begrifflichkeiten in Bezug auf die Verpackungsverordnung
In der Verpackungsverordnung werden verschiedene Arten von Verpackung unterschieden:
Verkaufsverpackungen
Als Verkaufsverpackung bezeichnet man Verpackung, die zusammen mit der gekauften Ware angeboten wird. In der Regel wird die Verkaufsverpackung erst beim Endverbraucher entsorgt.
Umverpackungen
Verpackung, die nicht zwingend notwendig ist, wird als Umverpackung bezeichnet. Ein Beispiel hierfür sind z. B. Faltkartons für Schuhcremetuben.
Transportverpackungen
Bei Transportverpackungen handelt es sich um Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern oder zur Gewährleistung eines Sicheren Transports beitragen. Bei Gefahrgütern steht zusätzlich der Schutz der Umgebung vor dem Inhalt im Vordergrund. Transportverpackungen sind z. B. Fässer, Säcke, Paletten oder Kanister.
Getränkeverpackungen
Wie der Name bereits vermuten lässt, handelt es sich hierbei um Verpackungen für Getränke, also z. B. Milchtüten.
Mehrwegverpackungen
Mehrwegverpackungen werden vom Verbraucher über den Handel wieder an den Hersteller zurückgegeben. Mehrwegverpackungen werden vor allem aus Gründen des Umweltschutzes verwendet. Jedoch erfordert dies auch eine besondere Retoure- und Logistikorganisation, die oft größeren Aufwand bedeutet.
Abfallwirtschaftliche Grundprinzipien
Die Verpackungsverordnung legt die abfallwirtschaftlichen Grundprinzipien fest, an die man sich halten sollte:
Verpackungsabfälle sind in erster Linie zu vermeiden.
Sofern Verpackungsabfälle nicht vermieden werden können, ist der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung Vorrang zu geben
Gemeinwohlverträglichen Beseitigung.
Folgen für die Unternehmen
Wenn das Wertstoffgesetz in Kraft tritt, bedeutet dies, dass Unternehmen ihren bisherigen Umgang mit Verpackungsmaterialien neu durchdenken müssen. Zum einen ist dies nötig um die dann geltenden Regularien zu erfüllen, zum anderen um eventuelle Förderungen möglich zu machen.
Durch die veränderten Wertstoffquoten und Kennzeichnungspflichten kann es nötig sein auch entsprechende Anpassungen am ERP-System durchzuführen. Je nach Umfang der abgebildeten Prozesse kann dies einen deutlichen Mehraufwand darstellen.
Verwendete Verpackungsmaterialien müssen eventuell überdacht und deren Entsorgung festgelegt werden. War im SAP-System z. B. bis jetzt festgelegt bestimmte Lieferungen mit Einwegverpackung zu versenden, so macht es Sinn diese durch Mehrwegverpackung zu ersetzen, auch wenn das zunächst höhere Verpackungskosten bedeutet.
Es wird damit gerechnet, dass der Gesetzesentwurf bis Januar 2017 verabschiedet wird. Ob bzw. welche Änderungen es bis dahin noch geben wird, wird sich zeigen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.