SEPA (Single Euro Payments Area) ist ein Projekt zur Vereinheitlichung von bargeldlosen Zahlungen.

Das Ziel: ein europaweit einheitlichen Zahlungsraum für bargeldlose Zahlungen in Euro.

Das heißt: für Kunden gibt es innerhalb dieses übernationalen Zahlungsraums keine Unterschiede zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen.

Bereits am 01. Februar 2014 wurde SEPA mit den nachfolgenden Hauptänderungen eingeführt:

  • Standardformate für Nachrichten: ISO XML 20022
  • Verwendung der IBAN
  • Verwendung für BIC

Ausnahmen bestätigen die Regel

Das heißt mit dem 01. Februar 2014 mussten Überweisungen und Lastschriften grundsätzlich nach den SEPA-Verfahren durchgeführt werden.

Allerdings gestattet die EU-Verordnung 260/2012 den Mitgliedsstaaten unter bestimmten Voraussetzungen Sonderregelungen zu beantragen.

Diese Sonderregelungen – genannt „Waivers“ – sollen die schrittweise SEPA-Umstellung der alten Zahlungsdienste auf das SEPA-System und seine Regeln erleichtern.

Mit dem 01.06.2016 laufen nun aber auch diese Sonderregelungen endgültig aus.

Die „Waivers“ auf einen Blick

Bestehende lokale Formate können in bestimmten EU-Mitgliedsstaaten bis 01.02.2016 anstelle des ISO 20022 XML-Formats verwendet werden.

In dieser Zeit können Zahlungsanweisungen in diesen Ländern noch im „alten“ Format an die Bank übermittelt werden.

In bestimmten Mitgliedsstaaten sind mit der Sonderregelung Konvertierungsdienstleistungen bis zum 1. Februar 2016 zugelassen.

Damit können Bankkunden die ihnen geläufige Kontonummer und Bankleitzahl bis zum Ende der Übergangsfrist weiter verwenden.

Die „alten“ Nummern werden übergangsweise von den Banken in die IBAN umgewandelt bzw. konvertiert. Ab dem 1. Februar 2016 ist dann ausschließlich die internationale Kontokennung IBAN zu verwenden.

In bestimmten EU-Mitgliedsstaaten können Zahlungsprodukte noch bis 01.02.2016 verwendet werden, wenn es sich um Nischenprodukte mit weniger als 10% Marktanteil handelt.

Die Zahlungsprodukte müssen dann erst ab 01.02.2016 SEPA-konform sein.

Dadurch können sich die Mitgliedsstaaten zuerst auf die Migration der Zahlungsprodukte mit hohem Marktanteil konzentrieren.

Die Bezahlung mit Zahlungskarte bei einer einmaligen Lastschrift wurde bereits früh als möglicher Kandidat für die „Waivers“ definiert.

Mitgliedstaaten, die diese Art von Kartenzahlung verwenden, können eine Sonderfreigabe mit Gültigkeit bis zum 01.02.2016 beantragen.

Aufgrund dieser Sonderregelung kann das im deutschen Handel übliche Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) bis zum 1. Februar 2016 weitergeführt werden. Auch das ELV-Verfahren hätte ohne die Sonderregel des SEPA-Begleitgesetzes bereits zum 1. Februar 2014 eingestellt werden müssen.

Grundsätzliche sind alle Sonderfreigaben bzw „Waivers“ eine Entscheidung des jeweiligen Mitgliedstaates. Deshalb gibt es hier auch große Unterschiede.

Nachfolgend betrachten wir die Ausnahmeregelungen in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten, die für Unternehmen relevant sein können.

SEPA: Ausnahmen enden 2016 – was sich ab 01.02.16 ändert

Frankreich

In Frankreich wurden zwei Zahlungsdienste als Nischenprodukte klassifiziert. Gemeinsam erreichen diese einen Marktanteil von weniger als 1%:

  • Der „Titre Interbancaire de Paiement„, auch bekannt als TIP
  • Das „Télérègelment„, auch bekannt als TEP

Deutschland

Das „Elektronische Lastschriftverfahren“ (ELV) in Deutschland kommt als Zahlungsmethode häufig an Kassen/POS zum Einsatz. Aus diesem Grund kann es nicht als Nischenprodukt betrachtet werden.

Eine Ausnahmeregel für die verlängerte Zulässigkeit des ELV in Deutschland bis zum 01.02.2016 wurde deshalb direkt in der Vorschrift vorgesehen.

Irland

In Irland gestaltet sich das Ableiten der BIC aus der irischen IBAN in bestimmten Fällen schwierig.

Deshalb hat Irland die Nutzung der BIC für Inlandsüberweisungen und Lastschriften bis zum 01.02.2016 verlängert.

Italien

In Italien fallen bestimmte nicht-XML-Standardformate unter die Ausnahmeregelung. Sie können daher von Unternehmen noch bis zum 01.02.2016 genutzt werden.

Die am häufigsten genutzten Formate werden vom CBI (Italienisches Bankenkonsortium) definiert.

Zusätzlich gibt es in Italien auch 2 Nischenprodukte:

  • RID finanziario„,
  • RID a importo fisso„,

Die anderen Einzugs-Produkte (nicht Bankeinzug) sind von SEPA nicht betroffen: RiBa, MAV, RAV und Bollettini Bancari/Postali. Das Ende der SEPA-Frist hat daher keine Auswirkung auf diese.

Österreich

Zwei Produkte mit einem Marktanteil von weniger als 10% wurden als Nischenprodukte eingestuft. Deren Nutzung ist somit bis zum 01.02.2016 zulässig:

  • ATIB, ein papierbasiertes Überweisungsverfahren, das sich nicht einfach in eine SEPA-Transaktion überführen lässt
  • Das „Elektronische Lastschriftverfahren“ (ELV), das über den Artikel 16.4 bis 01.02.2016 zulässig bleibt, analog zu der Regelung für das ELV in Deutschland

Portugal

In Portugal wurde von der Zentralbank eine Ausnahmeregelung für das „Customer to Bank“-flat-Format für Überweisungen und Bankeinzüge sowie für BIC bei Inlandstransaktionen erteilt.

Beides darf bis zum 01.02.2016 von Unternehmen weiter genutzt werden.

Spanien

In Spanien wurden nachfolgende zwei Nischenprodukte zu Ausnahmen erklärt:

  • Norma 58, „Anticipos de Crédito“
  • Norma 32, „Recibos“

Darüber hinaus hat Spanien für zwei weitere Formate die Nutzung bis zum 01.02.2016 verlängert. Bei beiden handelt es sich um erweiterte Versionen traditioneller Formate, die beide SEPA-konforme Formate sind:

  • Norma 34 (= 34.14 für SCT) für Überweisungen und
  • Norma 19 (=19.14 für SDD Core und 19.44 für SDD B2B) für Abbuchungen

Beide dürfen bis zum 1. Februar 2016 von Unternehmen genutzt werden, danach ist ihre Nutzung nicht mehr zulässig.