Wie auch im letzten Jahr haben wir die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel im HR übersichtlich für Sie zusammengefasst.

Gleitzone

Bereits seit 2003 existiert eine sogenannte Gleitzone, die den Übergang von einer beitragsfreien, geringfügig entlohnten Beschäftigung zu einer vollen Beitragspflicht erleichtern soll. Im Januar 2013 wurde die Gleitzone dann im Rahmen der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze ebenfalls angehoben. Aktuell betrifft sie also Arbeitsverhältnisse, bei denen das Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 850 € liegt. Dabei darf das regelmäßige, monatliche Einkommen 850 € allerdings nicht überschreiten.

Diese Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich zwar sozialversicherungspflichtig, jedoch hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Der Arbeitgeberanteil bleibt dabei allerdings unverändert.

Übergangsbereich

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nun beschlossen, dass die derzeitige Gleitzone ab dem 01.07.2019 durch den sogenannten Übergangsbereich ersetzt werden soll. Das bedeutet nicht nur eine Begriffsänderung, sondern auch eine andere Beitragsberechnung.

Der Übergangsbereich umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die regelmäßig die Grenze von 1.300 € im Monat nicht überschreiten.

Betriebliche Altersvorsorge

Wie auch schon 2018 kann in 2019 (und auch 2022) mit einigen Reformen zur betrieblichen Altersvorsorge gerechnet werden. Dadurch soll eine Förderung bAV sowohl für kleine, als auch mittlere Unternehmen interessanter gestaltet werden. Um dies zu erreichen, werden auch in Zukunft einige Reformen in Kraft treten, die allerdings mit zeitlichem Versatz eingeplant wurden.

So tritt eine erste Änderung bereits zum 01.01.2019 in Kraft, welche weitere Zuschüsse bei Neuverträgen regelt. Zum 01.01.2022 tritt dann auch eine weitere Änderung für Zuschüsse bei Altverträgen in Kraft.

Erhebung und Zahlung der Umlage 2

Grundsätzlich dient die Umlage 2 einem Ausgleich von wirtschaftlichen Risiken der Entgeltfortzahlungen. Das bedeutet, dass im Falle von individuellen oder gesetzlichen Beschäftigungsverboten sämtliche anfallenden Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers auf viele Versicherungsnehmer der gleichen Krankenkasse aufgeteilt werden.

Entscheidend ist dabei allerdings nicht mehr der arbeitsrechtliche Arbeitnehmerstatus, sondern die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungseigenschaft.

Zusammenfassung:

  • Arbeitsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff nicht mehr entscheidend
  • Es zählt Eigenschaft als Beschäftigte(r)
    • Fremdgeschäftsführer
    • Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Umlagepflicht auch für Personen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen

 

Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von Firmenwagen

Das Bundesministerium für Finanzen hat am 04.04.2018 ein Schreiben zu der Frage veröffentlicht, wie die Überlassung eines betrieblichen Fahrzeuges an Arbeitnehmer lohnsteuerrechtlich zu handhaben ist.

Bei Entgeltumwandlung hat der Arbeitgeber seine eingesparten Sozialversicherungsbeiträge zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss in pauschalierter Form an den Versicherer weiterzuleiten. Der Arbeitgeberzuschuss beträgt grundsätzlich 15 Prozent des umgewandelten beitragsfreien Entgelts.

Zusammenfassung:

  • Entgeltumwandlung
    • Ab 2019: Zuschuss bei Neuverträgen
    • Ab 2022: Zuschuss bei Altverträgen
  • Höchstens 15 % des Umwandlungsbeitrags pauschal
  • Arbeitgeberzuschuss ist steuer- und beitragsfrei

 

Regelungen für Dienstwagen

Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten fließen bei der individuellen Nutzungswertmethode (Fahrtenbuchmethode) nach den Lohnsteuerrichtlinien nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen damit nicht anteilig den geldwerten Vorteil.

Wird somit der Anteil der Kosten, die der Arbeitnehmer selbst trägt, bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils in die Gesamtkosten miteinbezogen, so wird dies von der Finanzverwaltung nicht beanstandet. Dieser Arbeitnehmeranteil wird dann als geldwerter Vorteil minderndes Nutzungsentgelt behandelt.

Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten

Wird einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, so muss dieser eine entsprechende Zuzahlung zu den Anschaffungskosten dieses Fahrzeugs leisten. Diese Zuzahlung kann nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauffolgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert des jeweiligen Kraftfahrzeugs angerechnet werden.

 

Mindestlohn

Die Erhöhung des Mindestlohns erfolgt in zwei Schritten. Der gesetzliche Mindestlohn wird im ersten Schritt zum 01.01.2019 auf 9,19 € angehoben. Zum 01.01.2020 erfolgt dann eine weitere Erhöhung auf 9,35 €.

 

Im 3. Teil unserer Beitragsserie zu den wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel im HR finden Sie alle nennenswerten Neuerungen zum Thema Versicherungen!