Mit dem Hinweis 2691960 informiert die SAP über bevorstehende Änderungen, die ab dem 01.01.2019 in Kraft treten werden. Wir fassen für Sie zusammen, welche Neuerungen auf Sie zukommen und wie Sie sich vorbereiten können.

Steuer

Neuer Programmablaufplan

Für das kommende Jahr 2019 veröffentlicht SAP einen neuen Programmablaufplan, der unter anderem eine Erhöhung des steuerfreien Grundfreibetrages sowie des Kinderfreibetrages, aber auch eine Änderung am Einkommenssteuertarif enthält.

Großbuchstabe M

Zum 31.12.2018 wird die Übergangsregelung eingestellt. Ab dem 01.01.2019 muss der Großbuchstabe „M“ auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Der Großbuchstabe „M“ ist dann in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragen, wenn dem Reisenden bei einem Aufenthalt Mahlzeiten gestellt werden und der Geldwert von der Verpflegungspauschale abgezogen wird. Bitte vergewissern Sie sich, dass für die Lohnsteuerbescheinigungen, die den Voraussetzungen entsprechen, die technische Lohnart in den Abrechnungsergebnissen bereitgestellt wird. Weitere Informationen entnehmen Sie dem SAP-Hinweis 1888252.

Sozialversicherung

Änderung der Sozialversicherungswerte 2019

Die exakten Änderungen der Sozialversicherungswerte werden mit dem Support Package zum Jahreswechsel veröffentlicht. Die voraussichtlichen Werte dürften laut Haufe-Lexware GmbH & Co. KG wie folgt aussehen:

 

Paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages in der Krankenversicherung ab 2019

Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV VEG verändert sich die Berechnung des Zuschusses von privat Krankenversicherten. Ab dem 01.01.2019 errechnet sich der Zuschuss nun aus der halbierten Summe vom allgemeinen bzw. ermäßigten Beitragssatz und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Für gesetzlich Versicherte wird die Berechnung wie bisher auch getrennt erfolgen.

Jedoch muss, aufgrund der paritätischen Finanzierung und der daraus erfolgten Berechnung, der Arbeitgeberanteil sowie der Arbeitnehmeranteil des Zusatzbeitrages in der Beitragsabrechnung nun separat ausgewiesen werden.

Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach § 106 SGB IV

Mit dem maschinellen Verfahren A1 ist es möglich die A1-Bescheinigungen elektronisch zu erstellen und die Antworten zu erhalten. Ab dem 01.01.2019 ist das elektronische A1-Verfahren obligatorisch für alle Beteiligten mit einer Ausnahmeregelung für begründete Fälle bis zum 30.06.2019. Weitere Informationen finden Sie im SAP-Hinweis 2682093 sowie in unserem Blogbeitrag.

rvBEA

Mit dem GML57-Verfahren erfolgt die Anforderung der Gesonderten Meldung nun elektronisch und nicht wie bisher auf dem Postweg. Zurzeit ist die Nutzung des GML57-Verfahrens noch freiwillig. Ab dem 01.01.2019 wird sie aber verpflichtend sein. Das Verwenden dieses Verfahrens verlangt eine elektronische Registrierung. Über weitere Voraussetzungen und notwendige Anpassungen können Sie sich in unserem Blog sowie im Hinweis 2659224 informieren.

Ausweitung der Gleitzone

Das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung entlastet die Geringverdienerinnen und -verdiener bei den Sozialabgaben. Bisher zahlten die Angestellten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 850,00 Euro verringerte Arbeitnehmerbeiträge. Diese Gleitzone wird nun erweitert und zu einem sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich weiterentwickelt. Ab dem 01.01.2019 beträgt die obere Grenze nun 1300,00 statt 850,00 Euro. Das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung dieser Regelung zu berücksichtigen wäre, muss gemeldet werden. Dadurch wird sichergestellt, dass durch die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge keine geringeren Rentenleistungen ab dem 01.01.2019 entstehen.

Bitte beachten Sie, dass der optionale Verzicht auf die Anwendung der Gleitzone in der Rentenversicherung nun nicht mehr möglich ist.

Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

Verpflichtende Arbeitgeberzuschüsse bei Entgeltumwandlung

Die Änderung des BRSG vom 17. August 2017 bestimmt, dass der Arbeitgeber 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weitergeben muss, wenn durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsarbeitgeberbeiträge eingespart wurden. Diese Regelung tritt ab dem 01.01.2019 für neu abgeschlossene Verträge und ab den 01.01.2022 für bereits bestehende Verträge in Kraft.

Die Freigabe des AG-Zuschusses ist mit dem Support Package zum Jahreswechsel 2018/2019 geplant. Die Auslieferung soll sowohl die Abbildung gängiger Modelle für die Gewährung des AG-Zuschusses unterstützen als auch die Abbildung der für Ihre Arbeitnehmer geltenden Regelung mit eigenen Anpassungen. Weitere Informationen finden Sie im SAP-Hinweis 2704156.

Behördenkommunikation – B2A

Datenaustausch in der Sozialversicherung

Datenaustausch in der Steuer (ELSTER)

Zum 01.01.2019 wurde die bisherige, von der SAP für die Übertragung der LStA genutzte, offene Schnittstelle von der Finanzverwaltung gekündigt. Änderungen für die neue Schnittstelle ELSTER Rich Client (ERiC) werden bereits ausgeliefert. SAP Kunden können die Schnittstelle bis Mitte des kommenden Jahres noch verwenden, jedoch wird diese seitens der Finanzverwaltung nicht mehr gewartet.

Bis spätestens 30.06.2019 müssen Sie auf ERiC umgestiegen sein.

Wenn Sie weitere Informationen zum Umstieg auf ERiC benötigen, stehen wir gerne zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie im SAP-Hinweis 2558316.