Sozialversicherungsausweis

Der Sozialversicherungsausweis ist ein „Papier“, das dem Arbeitgeber bei Beginn der Beschäftigung vorzulegen ist. Um das elektronische Meldeverfahren zur Sozialversicherung weiter zu vereinfachen, werden nun alle Daten auf dem Sozialversicherungsausweis in verschlüsselter und maschinenlesbarer Form, durch einen Barcode, angefügt.

Betriebsnummer

Essenziell für alle Meldeverfahren ist eine Betriebsnummer. Diese wird von einer zentralen Stelle der Bundesagentur für Arbeit für alle Beschäftigungsbetriebe verbindlich vergeben.

Ab dem 01.01.2017 kann diese Betriebsnummer nur noch elektronisch angefordert werden und muss folgende Angaben beinhalten:

  • Name und Anschrift des Beschäftigungsbetriebs
  • Beschäftigungsort
  • Wirtschaftliche Tätigkeit des Beschäftigungsbetriebs
  • Rechtsform des Betriebs

Unfallversicherung Jahresmeldung

Eine UV-Jahresmeldung ist bis spätestens 16. Februar eines Jahres für das Vorjahr zu erstatten. Im Falle von Insolvenz oder Auflösung des Unternehmens ist diese Meldung mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen, abzugeben.

Folgende Personenkreise sind von der UV-Jahresmeldung ausgenommen:

  • 111 – Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen
  • 108 – Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen
  • 143 – Seelotsen

Wechselt ein Beschäftigter allerdings unterjährig seinen Beschäftigungsbetrieb, so muss für den Betroffenen nur eine Jahresmeldung mit der Betriebsnummer des letzten Beschäftigungsbetriebs abgegeben werden.

Jahresmeldung

Aufgrund der Einführung einer UV-Jahresmeldung wird die „herkömmliche“ Jahresmeldung für kurzfristig Beschäftigte nicht mehr benötigt. Diese ist deshalb nicht mehr abzugeben.

Unfallversicherung – Unternehmernummer

Unternehmernummer ist ein Ordnungskennzeichen für die Berufsgenossenschaften. Bisher sind diese Nummern innerhalb der Unfallversicherung unterschiedlich aufgebaut. Dies soll bis zum 31. Dezember 2017 geändert werden. Bis zu diesem Zeitpunkt soll ein Konzept erarbeitet werden, das die spezifische Zusammenstellung der Unternehmernummern ablöst und für eine einheitliche Ordnung sorgt.

 

Zahlstellen-Meldeverfahren

Das Zahlstellen-Meldeverfahren ist aufgrund der Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen zur Kranken- und Pflegeversicherung zu verwenden.

Bisher musste der sogenannte „VB max“, der maximal beitragspflichtige Versorgungsbezug, in jedem Fall gemeldet werden. Ab 01.01.2017 muss der VB max allerding nur noch gemeldet werden, wenn die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

Die Krankenkassen werden im Januar 2017 eine Änderungsmeldung mit dem Wert 0 € im Feld VB max übergeben, um sicher zu gehen, dass dieser Wert auch in den entsprechenden Zahlenstellen dokumentiert ist.

Haushaltsscheckverfahren

Das Haushaltsscheckverfahren ist das Meldeverfahren für geringfügig Beschäftigte im privaten Bereich. Ab dem 01. Januar können diese Meldungen auch elektronisch durch systemgeprüfte Programme oder durch eine Ausfüllhilfe erstellt werden. Eine solche Ausfüllhilfe finden sie unter www.svnet.info.

Bestandsprüfung

Nachdem die Optimierungsvorschläge für die Bestandsprüfung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gestoppt wurden, werden diese nun doch umgesetzt.

Durch den Abgleich der Meldungen mit den Bestandsdaten und die gleichzeitige automatisierte Prüfung durch die Einzugsstellen soll eine sogenannte „Bestandsidentität“ bei allen Verfahrensbeteiligten festgelegt werden.

Für die Bestandsprüfungen bei den Einzugsstellen sind diese Verfahren angedacht:

  • AAG-Verfahren (ab 1. Januar 2017)
  • DEÜV-Meldungen (ab 1. Januar 2018)
  • Beitragsnachweise (ab 1. Januar 2019)
  • Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Sozialleistungen und Mitteilungen über Vorerkrankungen (ab 1. Januar 2019)

Auch bei Rentenversicherungen sollen Bestandsprüfungen in bestimmten Verfahren durchgeführt werden. Jedoch ist der Zeitpunkt dafür noch nicht genau festgelegt:

  • Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Sozialleistungen und Mittelungen über Vorerkrankungen
  • DEÜV-Meldungen

 

AAG-Verfahren

Ab dem 1. Januar 2017 wir das Rückmeldeverfahren im AAG-Verfahren erweitert. Künftig wird es 32 Rückmeldegründe geben, wenn dem AAG-Antrag teilweise, vollständig oder nicht entsprochen wird. Somit erhält der Arbeitgeber eine Rückmeldung zu jedem AAG-Antrag.

Zusätzlich dazu wird es ein neues Feld „SV-pflichtiges Arbeitsentgelt“ hinzugefügt. Das soll verhindern, dass es weiterhin zu Differenzen zwischen den Berechnungen der Krankenkassen und denen der Arbeitgeber entstehen. Diese Änderung wird ab dem 1. Januar 2017 in einem Datensatz mit der Versionsnummer 05 ausgeliefert.

A1-Verfahren

Sollen für einen in ein anderes EU-Mitgliedsland entsandten Mitarbeiter weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, so kann der Arbeitgeber eine A1-Bescheinigung beantragen. Dies musste bisher über den herkömmlichen Postweg durchgeführt werden.

Künftig soll ein solcher Antrag durch eine maschinell erstellte Ausfüllhilfe oder durch Datenübertragung eingereicht werden können. Einzureichen sind diese Anträge bei der Krankenkasse, dem kontoführenden Rentenversicherungsträger oder bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V.

Ab 1. Juli 2017:

Arbeitgeber können die Bescheinigung A1, sowie Anträge auf Ausnahmebescheinigung elektronisch einreichen. Die letztendliche Zustellung dieser Bescheinigungen erfolgt weiterhin auf dem Postweg.

Ab 1. Januar 2018:

Die angeforderten Bescheinigungen können nun auch elektronisch von den zuständigen Behörden verschickt werden. Nach einer zweijährigen Übergangszeit wird das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren obligatorisch.

Lohnnachweisverfahren

Ab dem 1. Januar 2017 kann der Lohnnachweis ebenfalls elektronisch eingereicht werden. Um einen reibungslosen Ablauf der Änderungen gewährleisten zu können, gilt für die Übergangsphase von 2 Jahren ein Parallelverfahren. Das bedeutet, dass der Lohnnachweis für 2016/2017 (spätestens am 16.02.2017 bzw. 16.02.2018 zu erstellen) sowohl postalisch als auch elektronisch abgegeben werden muss.

Wie auch die UV-Jahresmeldungen, müssen die Lohnnachweise bis spätestens 16. Februar des Folgejahrs eingereicht werden. Bestandteile des Lohnnachweises sind die angewandten Gefahrtarifstellen sowie die Summen der auf die einzelnen Gefahrtarifstellen entfallenden

  • Unfallversicherungsentgelte,
  • Arbeitsstunden und
  • Arbeitsnehmer.

Zur Kommunikation bzw. Übermittlung der elektronischen Lohnsteuernachweise wird der Kommunikationsserver der gesetzlichen Krankenversicherung verwendet. Gesendet werden die Daten allerdings an die jeweilige Annahmestelle der Unfallversicherung.

 

Alle weiteren, wichtigen Änderungen zum Jahreswechsel im HR folgen in einem zweiten Teil dieses Beitrags.