Pauschal besteuerte Entgeltbestandteile

In den Bestimmungen der SvEV wurden einige Gesetze geändert bzw. angepasst. Dadurch soll vermittelt werden, dass es für die Beitragsfreiheit auf die rechtlich zulässige und tatsächliche lohnsteuerfreie oder pauschalbesteuerte Behandlung im Rahmen der Entgeltabrechnung durch den Arbeitgeber ankommt.

Zwar kann eine Möglichkeit zur Steuerfreiheit bzw. Pauschalbesteuerung im Nachhinein vom Arbeitgeber geltend gemacht werden, diese wirkt sich allerdings nur aus, wenn der Arbeitgeber die steuerrechtliche Behandlung noch ändern kann.

Eine mit der Entgeltabrechnung vorgenommene lohnsteuerpflichtige Behandlung von Arbeitsentgeltbestandteilen kann vom Arbeitgeber jedoch nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung geändert werden. In der Regel also längstens bis zum 28. Februar des Folgejahrs.

Erstattungsansprüche der Arbeitnehmer

Werden Sozialversicherungsbeiträge zu Unrecht an die Einzugsstelle abgeführt, kann der Arbeitnehmer diese durchaus zurück fordern. Allerdings muss lediglich die Einzugsstelle selbst die Beträge zurückzahlen, gegenüber dem Arbeitgeber besteht kein Anspruch.

Kann der Arbeitgeber nachweisen, dass einbehaltene Beiträge für Steuern und Sozialversicherungen an die entsprechende Stelle weitergeleitet wurden, ist eine Vergütungsklage durch den Arbeitnehmer grundsätzlich nicht erfolgreich. Dies ändert sich nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Einbehaltung klar war, dass ein Abzug nicht gerechtfertigt ist.

Mindestlohn und Sozialversicherung

Ab dem 01. Januar 2017 wird der gesetzliche Mindestlohn flächendeckend von 8,50 € auf 8,84 € erhöht.

Um festzustellen ob der Mindestlohn erreicht ist, müssen Gesamtvergütung und tatsächlich geleistete Arbeitszeit in Relation gesetzt werden. Das bedeutet:

  1. Addition normale Arbeitszeit und Zeit des Bereitschaftsdienstes.
  2. Division monatlich ausgezahltes Gesamtentgelt durch monatlich geleistete Arbeitsstunden.
  3. Ergebnisvergleich mit dem gesetzlichen Mindestlohn.

Beispielrechnung:

80 Std. á 10 €

+ 20 Std. á 5 € (Bereitschaftsdienst)

  • 100 Std. = 900 €
  • 9 € pro Stunde => Mindestlohn OK!

 

Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers

Bisher galt der Urlaubsanspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers nicht als vererbbar. Der Europäische Gerichtshof hat nun anders entschieden und beschlossen, dass der arbeitsvertragliche Anspruch nicht verfällt, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund des Todes des Arbeitnehmers endet. Somit werden Urlaubsansprüche von Verstorbenen nun nicht mehr verfallen, sondern in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben umgewandelt.

Neuregelung der Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge

Ab Januar 2017 können die monatlich fällig werdenden Beiträge in den Fällen, in denen der tatsächliche Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, auf der Grundlage des tatsächlichen Wertes des Vormonats erfolgen.

Sollten Restbeträge offen sein, müssen diese weiterhin bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats ausgezahlt werden. Wird ein einmaliges Arbeitsentgelt ausgezahlt ändert sich nichts an den bestehenden Regelungen. Danach sind Einmalzahlungen im jeweiligen Monat zu berücksichtigen.

Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung

Das, seit 01. Januar 2016 verwendete, neue Verfahren, wird lediglich auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag angewendet. Der Ausschluss der Arbeitsentgelteigenschaft gilt somit auch für die Beiträge von Renten- und Arbeitslosenversicherung und damit auch für nicht krankenversicherte Arbeitnehmer.

Gegen Missbrauch von Leiharbeit

Um den missbräuchlichen Rückgriff auf Leiharbeit einzuschränken, wird das AÜG um einige Regelungen ergänzt, die die Modalitäten der Arbeitnehmerüberlassung festlegen. Eine Arbeitnehmerüberlassung ist damit nur noch vorhanden, wenn  der entsprechende Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert ist und seinen Weisungen unterliegt.

Zusätzlich dazu ist es zwingend notwendig, dass zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher ein gültiges Arbeitsverhältnis besteht. Außerdem muss die Arbeitnehmerüberlassung eindeutig als solche gekennzeichnet sein und darf die zulässige Höchstdauer von 18 Monaten ohne entsprechenden Tarifvorbehalt, nicht überschreiten.

 

Alle weiteren, wichtigen Änderungen zum Jahreswechsel im HR folgen in einem dritten Teil dieses Beitrags.