Seit 01.06.2016 wurden Änderungen hinsichtlich Unterbrechungen während der Elternzeit bzw. Unterbrechnungsmeldungen an die Krankenkassen bekannt gegeben. Eltern sollten beachten, dass freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer nicht automatisch, wie pflichtversicherte, im Zeitraum der Elternzeit beitragsfrei gestellt werden.

Voraussetzungen der Beitragsfreiheit

Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer können nur dann frei gestellt werden, wenn deren Ehepartner gesetzlich versichert ist. Es müssen also, ohne die freiwillige Mitgliedschaft, die Voraussetzungen einer Familienversicherung gegeben sein.

Die Betonung liegt hierbei auf EHE-Partner! Sollte das Paar nicht verheiratet sein, greift keine Familienversicherung und der freiwillig krankenversicherte Partner muss seine Beiträge auch während der Unterbrechungszeit abführen.

Änderungen der Regelungen bezüglich Elternzeit

Wie allgemein bekannt sein dürfte, kann die Elternzeit mittlerweile vollkommen individuell aufgeteilt werden. Ob man nun eine Woche oder einen Monat Elternzeit am Stück bezieht bleibt dem Arbeitnehmer überlassen.

Bisher musste für Unterbrechung von mindestens einen Kalendermonat eine sogenannte Unterbrechungsmeldung erfolgen. Dies ändert sich nun ab dem 01.01.2017!

Was bedeutet das?

Ab dem 01.01.2017 muss für alle Fälle der Elternzeit eine Unterbrechungsmeldung abgegeben werden. Dies gilt sowohl für freiwillig Krankenversicherte Arbeitnehmer als auch für pflichtversicherte, um unnötiger Verkomplizierung zu entgehen. Damit stellen die Krankenversicherungen sicher, dass, auch in den Fällen in denen nur wenige Wochen Elternzeit beansprucht wird, eine Prüfung der Beitragsfreiheit erfolgt und ggf. Beiträge eingefordert werden können.

Auf dem SAP-System muss die Änderung ebenfalls ab dem 01.01.2017 umgesetzt werden, unabhängig vom Versicherungsstatus des Arbeitnehmers. Ausgeliefert wird diese Anpassung mit den Änderungen zum Jahreswechsel 2016/2017. Genauere Informationen können Sie dem Hinweis 2326189 entnehmen.