Bereits seit 2009 gibt es eine Verordnung, durch die gesetzlich festgelegt ist, wie Gefahrstoffe zu kennzeichnen sind. Sämtliche Chemikalien und Gefahrstoffe müssen vor Inverkehrbringung genauestens gekennzeichnet werden. Was genau bei der Etikettierung von Gefahrstoffen und Chemikalien zu beachten ist haben wir für Sie in Erfahrung gebracht.

Einheitliche Etiketten nach GHS-Verordnung

Im Juni 2015 endete die Übergangsfrist für die „alte“ Kennzeichnung von Gefahrstoffen. Seit diesem Zeitpunkt müssen alle Etiketten, die zur Kennzeichnung von Gefahrstoffen verwendet werden, GHS-konform sein. GHS steht für Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals.

Anzugebende Merkmale

Beispiel

Gefahrgut, Etikett, Piktogramm

 

4 Eigenschaften die ein Gefahrgutlabel erfüllen muss

Das Etikett muss fest auf die Verpackung geklebt oder direkt auf diese aufgedruckt werden.

Ein GHS-Etikett muss waagerecht lesbar sein.

Sämtliche Informationen über den Gefahrstoff müssen deutlich lesbar sein und dürfen auf keinen Fall verwischt oder gar gelöscht werden können.

Die Informationen zur Kennzeichnung des Gefahrgutes müssen in der Amtssprache des EU-Mitgliedsstaates geschrieben sein, in dem das Gefahrgut in Umlauf gebracht wird. Mehrere Sprachen dürfen nur angegeben werden, wenn dies die Lesbarkeit des Labels nicht beeinträchtigt.

 

Welche Stoffe müssen gekennzeichnet werden?

Welche Stoffe als Gefahrstoffe einzustufen sind und wie diese gekennzeichnet und verpackt werden müssen regelt die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Laut dieser fallen sämtliche Stoffe Zubereitungen und Gemische, die folgende physikalischen oder chemischen Eigenschaften besitzen unter diese Einordnung:

 

Wie können die geforderten Eigenschaften erfüllt werden?

Um alle Anforderungen bezüglich der Gestaltung der Labels zu erfüllen, muss eine entsprechende Vorlage hinterlegt sein. Idealerweise erfolgt das aufdrucken bzw. bekleben der Gefahrgutbehälter auch immer nach demselben Muster. ERP-Systeme wie z. B. SAP-ERP bieten vielerlei Möglichkeiten dies vollkommen automatisch und mit Unterstützung von eigenen Maschinen zu bewerkstelligen.

Neben den abgebildeten Informationen ist allerdings auch die Beschaffenheit der Labels selbst von großer Wichtigkeit. Wie oben erwähnt müssen alle Inhalte des Etiketts jederzeit lesbar sein. Da Chemikalien und sonstige Gefahrstoffe oft Eigenschaften von Ölen, Säuren, o. ä. besitzen ist herkömmliches Etikettenpapier meist äußerst unbrauchbar.

Etikettenpapier ist in der Regel weder UV-beständig noch mit einer zusätzlichen Laminierung versehen und wird bei Gefahrstoffen lediglich verwendet wenn eine zeitlich begrenzte Markierung der Umverpackung (Karton, Pappe, Papier, usw.) ausreichend ist.

Materialien für Gefahrgutlabels

Etikettenpapier ist in der Regel weder UV-beständig noch mit einer zusätzlichen Laminierung versehen und wird bei Gefahrstoffen lediglich verwendet wenn eine zeitlich begrenzte Markierung der Umverpackung (Karton, Pappe, Papier, usw.) ausreichend ist.

Um die höchst mögliche Lebensdauer eines Gefahrgutlabels zu ermöglichen, können z. B. Etiketten aus PVC- oder PP-Folie verwendet werden. Diese haben den Vorteil, dass sie schmutzabweisende, kälte- und hitzeresistente Eigenschaften aufweisen und gegen Seewasser und einige Chemikalien resistent sind. Je nach Folie können diese Eigenschaften variieren.

Als Alternative zu Papier und Folien gibt es zusätzlich noch die Möglichkeit Gefahrgutschilder aus speziellem Kunststoff anzufertigen. Diese haben den Vorteil, dass sie zum einen noch beständiger sind als Folienetiketten und selbst im Falle eines Brandes beim Transport sehr schwer entflammbar sind. Die Tatsache, dass man diese Schilder meist ausschließlich für größere Behälter wie z. B. Aufsetztanks oder Container verwenden kann zeigt sich allerdings klar als Nachteil.

Noch stabiler und langlebiger sind allerdings Gefahrgutschilder aus Aluminiumverbund. Diese bestehen aus einem Kern aus Hartkunststoff und sind mit einer bruchsicheren Aluminiumschicht überzogen. Sie werden mittels Schrauben oder Nieten an den Fahrzeugen, Tanks oder Containern befestigt und sind unanfällig gegen Witterung und extremer Hitze.

Gefahrgutmanagement in SAP

SAP bietet bereits im Standard viele Möglichkeiten das Gefahrgutmanagement klar strukturiert und rechtlich einwandfrei zu gestalten.

Funktionen:

Das System informiert automatisch im Falle einer Umlagerung den Zuständigen Mitarbeiter. Je nach Gefahrstoff werden vorgeschlagene Lagerorte ausgegeben und entsprechende Mengen berechnet.

Packvorschriften-, -anleitungen und Mengengrenzen werden automatisch vom System angewandt, sobald der jeweilige Vorgang eingeleitet wird. Zusätzlich können Verbote beim Versandweg oder entsprechende Ausnahmeregelungen hinterlegt werden.

Alle Informationen, die auf dem Gefahrgutetikett vorhanden sein müssen, können problemlos direkt in SAP gepflegt und automatisch ausgedruckt werden. Dasselbe ist für Versanddokumente, abhängig vom Warenempfängerland und für Standardbelege möglich.

SAP bietet die Möglichkeit automatische Prüfungen z. B. ob es sich bei Anlage einer neuen Materialnummer um Gefahrgut handelt oder ob der gewählte Transportweg für den Artikel zulässig ist. Diese Prüfungen können in fast allen Logistischen Prozessen erfolgen.

 

Weitere Informationen zum Thema Gefahrgutmanagement oder Labeldruck in SAP finden Sie hier.

Konsequenzen bei Verstößen

Welche Art der Kennzeichnung Sie auch immer wählen, achten Sie in jedem Fall auf die oben genannten Eigenschaften. Eine falsche oder fehlende Kennzeichnung kann schwere, rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

So kann man sich beispielsweise durch die Angabe eines falschen Namens des Gefahrgutes, ob unabsichtlich oder vorsätzlich, des nicht zugelassenen Inverkehrbringens eines zulassungspflichtigen Stoffes strafbar machen. Dies würde mit Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren oder erheblichen Geldstrafen bestraft werden.

Ob es sich bei einem Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat handelt entscheiden die zuständigen Behörden. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Geldbußen von bis zu 100.000 € fällig. Für Straftaten werden sogar Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren angesetzt.

Genauere Informationen sind im ChemG zu finden.