Neu ist das Reverse-Charge-Verfahren nicht, gilt es bereits für bestimmte Gegenstände wie z.B. Schrotte. Doch durch das sogenannte Kroatiengesetz wurde jetzt das Umsatzsteuergesetz geändert und in Folge dessen auch das Reverse-Charge-Verfahren auf weitere Bereiche ausgeweitet (Ergänzung des § 13b Abs. 2 UStG um die Nummer 11; Zustimmung des Bundesrats am 11.07.2014).

Das Reverse-Charge-Verfahren

Das Reverse-Charge-Verfahren ist eine Sonderregelung bei der Umsatzsteuer. Bei diesem Sonderfall schuldet nicht das leistende Unternehmen, sondern der Kunde als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Der Unternehmer stellt nur das Nettoentgelt in Rechnung. Es gibt eine Abkehr von der üblichen Vorgehensweise bei der Umsatzsteuerbuchung.

Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Seit dem 01. Oktober 2014 wird das Reverse-Charge-Verfahren auch bei der Besteuerung von steuerpflichtigen Lieferungen bestimmter Edelmetalle und unedler Metalle gemäß § 13b UStG, sowie bei steuerpflichtigen Lieferungen von Spielekonsolen und Tablet-Computern (vgl. § 13b Absatz 2 Nr. 10 UStG) angewendet.

  • Vor dem 01.10.2014 war der Lieferant der Schuldner der Umsatzsteuer.
    Das leistende Unternehmen hat die Umsatzsteuer auf den Nettowarenwert den Kunden in Rechnung gestellt und an das Finanzamt abgeführt.
  • Nach dem 01.10.2014 wird mit der neuen Regelung jetzt der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner.
    In den Rechnungen des Lieferanten taucht die Umsatzsteuer nicht mehr auf, sondern wird vom Käufer als Reverse-Charge-Umsatzsteuer verbucht und als Vorsteuer wieder abgezogen.

Neuregelungen bei der Lieferung von Metall sowie von Tablets und Spielekonsolen

Durch die große Anzahl an neu hinzugekommenen Fällen ist diese Anpassung eine erhebliche Veränderung für viele Unternehmen. Vor allem Metallhersteller, Maschinen- und Anlagenbauer sowie Automobilzulieferer müssen sich auf die steuerliche Neuerung einrichten.

Neuregelungen bei der Lieferung von Metall

Fand das Reverse-Charge-Verfahren bisher nur bei Metallschrott und -abfällen Anwendung, wird es ab 01.10.2014 auch auf die Lieferung bestimmter Neumetalle und metallischer Halbzeugen ausgeweitet.
Eine vollständige Liste der betroffenen Metalle finden Sie hier, in der neu angefügten Anlage 4 zum UStG.

Neuregelungen bei der Lieferung von Tablets und Spielekonsolen

Neben Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen geht die Steuerschuldnerschaft jetzt auch bei der Lieferung von Tablets und Spielekonsolen über, wenn das Entgelt für einen wirtschaftlichen Vorgang mindestens 5.000€ beträgt.

Übergangsregelung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zur Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens bei steuerpflichtigen Lieferungen vor dem 01. Januar 2015 eine Übergangsfrist eingeräumt.

Eine Nichtbeanstandungsregelung lässt den Unternehmen bis Ende 2014 Zeit für den Übergang auf die neuen Bestimmungen. Trotzdem kann der Käufer ab 01.10.2014 auf die Verwendung der neuen Regelung drängen. Dadurch dass dabei keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird und der Rechnungsbetrag niedriger ausfällt, bedeutet für den Leistungsnehmer eine bessere Liquidität.

Deshalb ist zu erwarten, dass die Nichtbeanstandungsregelung in der Praxis nur selten zum Einsatz kommen wird.

Was muss ich tun?

Die Reverse-Charge-Neuregulierung wirkt sich auf zahlreiche Eingangs- und Ausgangsrechnungen aus. Deshalb empfehlen wir betroffenen Unternehmen folgende Schritte:

  • Überprüfen ob die eigenen Geschäftstätigkeiten von der Ausweitung § 13b UStG betroffen ist
  • Sich über die Details zu informieren, um Unsicherheiten und mögliche Stolperfallen zu vermeiden, z.B. bei einem Steuerberater
  • In der Finanzbuchhaltung neue Steuerschlüssel und Konten anzulegen
  • Die Layouts von Belegen zu prüfen und ggf. anzupassen
  • Die Kunden auf die Neuregelung hinzuweisen

Daneben sind mit Verabschiedung des Kroatiengesetzes steuerliche Anpassungen für bestimmte Branchen und Güter im SAP-System notwendig!
Insbesondere neue Steuerkennzeichen für die Ausgangssteuer für Leistungserbringer und für die Eingangssteuer für Leistungsempfänger sind anzulegen.

Weiterführende Informationen:

  • Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften