Bereits vor einiger Zeit wurde in Spanien ein Gesetz verabschiedet, welche die Vorgehensweise bei der Ausweisung der Umsatzsteuer maßgeblich verändert (sehen Sie hier). Die italienische Regierung veröffentlichte nun ebenfalls einige Gesetzesänderungen, die sich auf die bestehenden Regelungen zur Umsatzsteuer auswirken. Auch auf SAP-Systemen müssen deswegen entsprechende Anpassungen vorgenommen werden.

Hintergrund

Ab 2017 sind die Unternehmen dazu verpflichtet, sämtliche Informationen über Ein- und Ausgangsrechnungen (inkl. Gutschriften und sonstige Rechnungen) sowie Details zum Mehrwertsteuerausgleich elektronisch an die zuständige Einrichtung zu übermitteln. Diese Übermittlung muss vierteljährlich erfolgen.

Wie können die Daten übermittelt werden?

Das Gesetz sieht vor, dass eine elektronische Übermittlung der entsprechenden Daten am letzten Tag des zweiten Monats nach dem zu meldenden Quartal stattfinden muss.

Ebenso wurde festgelegt, dass sämtliche Daten im XML-Format übermittelt und folgende Einträge enthalten müssen:

  • Belegkopfdaten
  • Identifikationsdaten für alle beteiligten Parteien sowohl bei DTE (Eingangsrechnung) als auch bei DTR (Ausgangsrechnung)
  • Grundinformationen der Rechnungen:
    • Datum
    • Rechnungsnummer
    • Rechnungsbetrag
    • Mehrwertsteuersatz
    • etc.
  • Folgende Kanäle können zur Übermittlung verwendet werden:
    • Web services
    • SPCoop
    • FTP Protokoll
    • Telematische Übermittlung durch „fatture e corrispettivi“ (Rechnungen und Gebühren)

Wie eingangs bereits erwähnt gibt es ebenfalls eine Auflage, die die Übermittlung einer Zusammenfassung des periodischen Mehrwertsteuerausgleichs, mit derselben vierteljährlichen Frist, festlegt.

Vierteljährliche Quartalsliquidation:

  1. Quartal: bis 31. Mai 2017
  2. Quartal: bis 18. September 2017
  3. Quartal: bis 30. November 2017
  4. Quartal: bis 28. Februar 2018

Weitere Informationen zur Umsetzung dieser Gesetzesänderung auf Ihrem SAP-System finden Sie in Hinweis 2485756 und in Hinweis 2470594 der SAP.