Das Global harmonisierte System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien wird in der EU mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 6, CLP-Verordnung genannt, umgesetzt und löst die alte EU-Zubereitungsrichtlinie ab.

Diese Verordnung ist bereits am 20.01.2009 in Kraft getreten.

Nach Ablauf der Übergangsfrist müssen Gefahrstoffe endgültig ab den 01. Juni 2015 auf die neue Einstufung und Kennzeichnung der CLP-Verordnung umgestellt sein.

3 Punkte, die Sie beim letzten Schritt der CLP-Verordnung beachten müssen:

  1. Gemische und Stoffe sind nach den Vorgaben der CLP-Verordnung einzustufen und zu kennzeichnen. Eine Einstufung und Kennzeichnung gemäß der CLP-Verordnung ist bereits jetzt schon zulässig, wenn sie das einzige System ist. Eine Kennzeichnung nach beiden Systemen ist nicht erlaubt.
  2. Bei Stoffen und Gemischen muss bis zum 01.06.2015 die alte Einstufung nach Stoff- oder Zubereitungsrichtlinie im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden.
  3. Für Stoffe und Gemische, die bereits vor dem Ablauf ihrer jeweiligen Übergangsfrist in Verkehr gebracht wurden und die noch nach den Bestimmungen von Stoff- und Zubereitungsrichtlinie gekennzeichnet und verpackt sind, gilt
    zusätzliche eine zweijährige Abverkaufsfrist. Während dieser Frist ist eine Kennzeichnung und Verpackung gemäß CLP-Verordnung nicht erforderlich.

Neben Änderungen bei der Einstufung und Klassifizierung von Gefahrgütern, gibt es auch bei Verpackung, Werbung und Aufbewahrungspflicht Neuerungen.
Einen Überblick über die wichtigsten
Änderungen durch die CLP-Verordnung finden Sie hier.

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