In diesem Beitrag fassen wir für Sie zusammen, wie der Brexit Ihr SAP-System beeinflussen kann und auf was Sie besonders achten sollten.
Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder Drittland
Nach dem Brexit am 31.01.2020 gehört das Vereinigte Königreich zwar nicht mehr zu der Europäischen Union, allerdings aber weiterhin zum erweiterten Europäischen Wirtschaftsraum. Würde Großbritannien einen Beziehungskurs zur EU ähnlich wie Norwegen einnehmen, wären die Änderungen für die Wirtschaft nicht so umfangreich. So haben beispielsweise die EWR-Staaten die EU-Richtlinien im Steuerrecht zum größten Teil übernommen.
Wahrscheinlicher ist jedoch, dass Großbritannien zu einem Drittstaat wird, was viel schwerwiegendere Folgen mit sich bringt. Unternehmen müssen dadurch Ihre Prozesse genau betrachten und die entsprechenden Einstellungen im SAP-System durchführen.
Alle Warenlieferungen zwischen der Europäischen Union und einem Drittland sind zollpflichtig. Waren und Dienstleistungen aus Großbritannien unterliegen außerdem einer Einfuhrumsatzsteuer. Daher müssen Unternehmen im Falle des Brexits viele Deklarations- und Anmeldepflichten beim Handel bzw. der Warenein- und -ausfuhr aus und in das Vereinigte Königreich beachten.
Nach dem Brexit muss Großbritannien nicht mehr die gemeinsame Umsatzsteuersystemrichtlinie der EU einhalten und könnte ein eigenes Umsatzsteuersystem gestalten. Diese Neuerungen sowie die Unterscheidung zwischen EU und Drittland spiegeln sich in der praktischen Umsetzung wieder: Steuerfindung und Steuerschlüssel müssen angepasst und die Umsätze in den umsatzsteuerlichen Erklärungen differenziert werden.
Als Drittland verliert Großbritannien die Bezeichnung als sog. Gemeinschaftsgebiet. Somit wären alle grenzüberschreitenden Lieferungen ins Land keine innergemeinschaftlichen Lieferungen mehr, sondern Ausfuhrlieferungen. Die Folge wären Deklarations- sowie ausfuhranmeldungs-/zolltechnische Anpassungen und andere Belegnachweise.
Demnach sollte statt Intrastat-Meldung, die sich mit dem innergemeinschaftlichen Warenverkehr befasst, die Extrastat-Meldung erstellt werden. Auch Warenlieferungen nach Großbritannien und Dienstleistungen an in Großbritannien ansässige Unternehmen sind nicht länger in der Zusammenfassenden Meldung zu erklären.
Im Zuge solcher Meldungen und der generellen Abwicklung von Handel mit Großbritannien nach dem Brexit müssen sämtliche Formulare, die zur Abwicklung dieser Prozesse angelegt wurden, geprüft und ebenfalls entsprechend abgeändert werden.
Unternehmen mit Werken und Niederlassungen in Großbritannien müssen mit Änderungen von Gesetzen, Richtlinien, Steuern und anderen rechtlichen Rahmenbedingungen rechnen. Wird ein Teil der Produkte im Vereinigten Königreich hergestellt, müssen erhöhte Zölle und zeitliche Verzögerungen bei der Zollabfertigung einkalkuliert werden.
Auch zunehmende Bürokratie sowie höhere administrative Aufwände sind zu erwarten. Wird Großbritannien zu einem Drittland, müssen ggf. Organisationseinheiten (wie Buchungskreise, Werke usw.) neu konfiguriert und zugeordnet werden. Im Zusammenhang mit den Änderungen an den Organisationseinheiten sind auch Einstellungen an den Steuerindikatoren oder Ust.-Identifikationsnummern für die Werke in UK notwendig.
Dies betrifft sowohl die Verwendung der SAP-Funktion „Werke im Ausland„ als auch sämtliche anderen Varianten der Abbildung von Organisationseinheiten in Drittländern.
Zusammenfassung:
- Steuerfindung für Belieferung Kunden UK aus EU
- Erlöskontenfindung für Differenzierung Umsatz EU / Drittland
- Anpassungen bei Werken im Ausland: Standort UK
- Reporting INTRASTAT / EXTRASTAT / Steuermeldungen
- Steuerfindung Rechnungseingang von Lieferant UK
- Ausprägung Länder / Organisationseinheiten (EU-Kennzeichen)
Weitere Informationen finden Sie auch in dem zugehörigen Hinweis der SAP.
Sollten Sie Unterstützung bei der Durchführung der Anpassungen in Ihrem SAP-System benötigen oder Fragen bezüglich der Umsetzung der Änderungen haben, kontaktieren Sie uns gerne. Unsere Experten helfen Ihnen weiter!