Eine gängige Variante der Zwangsvollstreckung sind Lohn- oder Gehaltspfändungen. Der Grund: bei vielen Arbeitnehmern als Schuldner bietet das Arbeitsentgelt die einzig vielversprechende Vollstreckungsmöglichkeit.

Um Schuldnern ein Existenzminimum sowie die Erfüllung bestehender Unterhaltspflichten zu gewährleisten, werden vom Gesetzgeber Pfändungsfreigrenzen für das Arbeitseinkommen festgelegt.

Mit den Pfändungsfreigrenzen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Gehalt regelmäßig die Existenzgrundlage des Schuldners und seiner Angehörigen darstellt.

Neue Pfändungsfreigrenzen 2015 gelten ab 01.07.2015!

In der Regel werden alle zwei Jahre die Pfändungsfreigrenzen im Juli angepasst und das entsprechend der prozentualen Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages.

Unter www.haufe.de wird erklärt wie sich die Anpassung ergibt:

„Seit dem letzten Stichtag hat sich der steuerliche Grundfreibetrag um 2,76 Prozent erhöht. Die Pfändungsfreigrenzen werden daher ebenfalls entsprechend angepasst.“

Daraus ergeben sich nun die neuen Pfändungsgrenzen 2015 von:

  • 1.073,88 EUR (mtl. unpfändbarer Grundbetrag)
  • 404,16 EUR (Erhöhung des mtl. unpfändbaren Grundbetrags bei gesetzl. Unterhaltspflichten)
  • 225,17 EUR (Erhöhung des mtl. unpfändbaren Grundbetrags bei gesetzl. Unterhaltspflichten von 2-5 Personen)

Die Zahlen wurden im Bundesgesetzblatt 2015 Teil I Nr. 16, S. 618 veröffentlicht.
Hier finden Sie auch weitere Informationen für den Fall, dass Schuldner mehr verdienen als den ermittelten pfändungsfreien Betrag sowie für die wöchentliche und tägliche Zahlweise von Arbeitseinkommen.

Weitere Informationen finden Sie auch im SAP Hinweis:
Hinweis 2162300 – Neue Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2015

!!! Nicht vergessen !!!

Die neuen Pfändungsfreigrenzen müssen in das SAP-System per Support Package oder Korrekturanleitung in Ihr System übernommen werden.

Wir übernehmen die Anpassungen gerne für Sie. Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an!