Wie jedes Jahr ist bei der Personalabrechnung in den ersten Abrechnungsperioden die Märzklausel zu berücksichtigen. Wir möchten Ihnen hier einen kurzen Überblick über die Märzklausel geben. 

Wann trifft die Märzklausel zu?

Im Zeitraum 01. Januar bis 31.März sind Einmalzahlungen unter gewissen Voraussetzungen dem Vorjahr zu zurechnen.

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

Grundsätzlich muss es sich um einmalige Zuwendungen handeln, welche in der Zeit von Januar bis März ausgezahlt werden.

Normalerweise zählt eine solche Einmalzahlung zu dem Monat in welchem Sie ausgezahlt wird, jedoch gibt es auch Ausnahmen.

Die Märzklausel tritt ein, wenn

  • Einmalzahlungen in den Perioden Januar bis März ausgezahlt werden und
  • das versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis im Vorjahr bestanden hat und
  • die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

Welche Zahlungen sind beispielsweise betroffen?

Alle Einmalzahlungen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, wie zum Beispiel:

  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld
  • Gehalt
  • Gratifikationen
  • Jubiläumszuwendungen
  • Tantiemen
  • etc.

Auch Prämien und Provisionen sind dazuzuzählen, wenn diese sich nicht auf einen bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum beziehen.

FAQ zum Thema Märzklausel

Nein, für die Anwendung der Märzklausel es ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer ein laufendes Arbeitsentgelt in der betroffenen Periode erhalten hat.

In diesem Falle ist die Einmalzahlung dem letzten Abrechnungszeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zu zurechnen.

Bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern geht man von der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung aus.

Die Beitragsbemessungsgrenzen allgemein sind der Bruttolohnbetrag, bis zu dem die Beiträge aus der gesetzlichen Sozialversicherung (Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung) unterliegt.

Wird die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze überschritten, ist die Märzklausel für die Einmalzahlung auch immer bei Berechnung der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge anzuwenden.

Bei krankenversicherungsfreien Arbeitnehmern ist für die Beurteilung, ob die Märzklausel anzuwenden ist, von der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung auszugehen.

Die Sonderzahlung im Abrechnungszeitraum März ist als sonstiger Bezug beim steuerpflichtigen Arbeitslohn auszuweisen. Ebenso enthält die Lohnsteuer-Anmeldung für März auch LSt-, SolZ- und KiSt-Beträge für die Sonderzahlung.

Bei der Lohnsteuerbescheinigung wird die Sonderzahlung mit steuerpflichtigem Bruttoarbeitslohn für das Jahr 2014 Abgabe bis zum 28.2.2015 bescheinigt.

 

Bei Fragen zur Verarbeitung der Märzklausel im SAP-System können Sie sich jederzeit an uns wenden. Ansonsten finden Sie Details zur Märzklausel in § 23a Abs. 4 SGB IV.