Auch 2016 gibt es wieder Neuerungen, welche für Personalsachbearbeiter und auch Arbeitnehmer von Bedeutung sind. Hier erhalten Sie einen kurzen Überblick was sich hinsichtlich Steuerfreibeträgen und AU-Bescheinigungen ändert.
Steuerfreibeträge
Ab 01.10.2015 haben Freibeträge im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren eine Gültigkeit von 2 Jahren. Bisher mussten Freibeträge jährlich beim Finanzamt beantragt werden. Nun hat das Bundesfinanzministerium einen Beschluss gefasst, wodurch eingetragene Freibeträge ab 01.01.2016 längstens bis ende 2017 gültig sind.
Siehe Freibeträge gelten künftig für zwei Jahre
AU-Bescheinigungen
Ab 2016 hat eine AU-Bescheinigung nicht nur die Funktion eine Arbeitunfähigkeit zu bestätigen, sondern wird erweitert um die Funktion als Auszahlungsschein. Das Verfahren war bisher so ausgelegt, dass nach Ablauf der Entgeltlohnfortzahlung von der Krankenkasse ein sogenannter Auszahlschein ausgegeben wurde, welcher wiederum von einem Arzt ausgefüllt werden musste. Der Wechsel vom Entgelt zum Krankengeld verlief nicht immer nahtlos. Oft kam es zu Verzögerungen. Diese Probleme sollen künftig umgangen werden. Ab 01.01.2016 gibt es einen einen neuen standardisierten Vordruck der AU-Bescheinigung.
Die neue AU-Bescheinigung vereint zwei Funktionen: Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit und Auszahlungsschein. Aufgrund der Standardisierung kann diese einfacher und schneller ausgefüllt werden. Somit erhält die Krankenkasse zeitnah das Formular zur Bearbeitung, was dem Krankengeldbezieher natürlich zugute kommt. Auch der Arbeitgeber erhält einen Durchschlag. Siehe auch So sieht die neue AU-Bescheinigung aus.
Der GKV-Spitzenverband hat bereits ein Muster zur Ansicht veröffentlicht.